Inobhutnahmestelle als andere Aufgabe der Jugendhilfe nach § 42 SGB VIII
Die Inobhutnahme ist eine sozialpädagogische Schutzmaßnahme und kann sich auch ergeben, wenn bereits eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung installiert wurde und diese nicht ausreicht. Diese in der Regel kurzfristige, vorläufige Unterbringung ist gekennzeichnet durch den Auftrag, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen, eine der individuellen Notlage angemessene Krisenintervention zu gewährleisten sowie die Kinder und Jugendlichen in ihrer gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
Die Inobhutnahme minderjähriger, unbegleiteter Flüchtlinge gehört ebenfalls zum Angebot der StattRand gemeinnützige GmbH und wird in gesonderten Protokollen bei Aufnahme und Beendigung dokumentiert. Zwingende Voraussetzung für die Aufnahme ist der Nachweis der erfolgten Gesundheitsuntersuchung; per Attest wird so ausgewiesenen, dass das Kind/der Jugendliche frei von ansteckenden Krankheiten ist.
In Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 GG) tritt die öffentliche Jugendhilfe für eine kindeswohlgerechte Erziehung und Entwicklung des Einzelnen durch die Inobhutnahme ein.
Dies setzt eine fachlich qualifizierte Problemklärung ebenso voraus wie die planvolle und ziel-gerichtete Entwicklung von Ansätzen für neue Perspektiven. Deshalb kann sich an die Inobhutnahme ein stationäres Clearing anschließen.
Dieses wird in den Räumlichkeiten der Inobhutnahmestelle angeboten, bedingt allerdings einen Verbleib von ca. 12 Wochen.
Teamleitung
Claudia Vogel
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